a) Haushaltsnahe Dienstleistungen
Zubereiten von Mahlzeiten
Erledigung von Einkäufen und Botengängen
Reinigungstätigkeiten
Hausarbeiten
b) Unterstützung bei der Lebensführung und im Alltag
Hilfestellung bei alltäglichen Verrichtungen
sowie bei der Gestaltung des Tagesablaufs
c) Gesellschafterfunktion
Konversation
Unterstützung bei der Freizeitgestaltung
Förderung gesellschaftlicher Kontakte
d) Führung des Haushaltsbuches
mit Aufzeichnungen über für die betreute Person getätigte Ausgaben
e) Praktische Vorbereitung
der betreuungsbedürftigen Person auf einen Ortswechsel
Folgende pflegerische Tätigkeiten (§ 3b GuKG) dürfen PersonenbetreuerInnen ohne Aufsicht durchführen, solange keine medizinischen Gründe vorliegen, die eine Delegation durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege notwendig machen:
a) Unterstützung bei der oralen Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme sowie bei der
Arzneimittelaufnahme
b)Unterstützung bei der Körperpflege
c) Unterstützung beim An- und Auskleiden
d) Unterstützung bei der Benützung von Toilette oder Leibstuhl einschließlich Hilfestellung beim Wechsel von Inkontinenzprodukten
e)Unterstützung beim Aufstehen, Niederlegen, Niedersetzen, Gehen sowie beim Transfer
Folgende ärztliche Tätigkeiten (§15 Abs. 7 GuKG) dürfen PersonenbetreuerInnen nur nach schriftlicher ärztlicher Anordnung mit Anleitung und Unterweisung durch eine diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegeperson oder durch einen Arzt durchführen:
a) Verabreichung von Arzneimitteln
b) Anlegen von Bandagen und Verbänden
c) Verabreichen von subkutanen Insulininjektionen und/oder subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln
d)Blutentnahme aus der Kapillare zur Bestimmung des Blutzuckerspiegels mittels Teststreifen
e) einfache Wärme- und Lichtanwendungen
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